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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Vertragsgrundlagen

  1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Als technische Vertragsgrundlagen gelten die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, wobei für Rohstoffe die handelsüblichen Werkstoff-Nummer, Bezeichnungen und DIN-Toleranzen maßgebend sind.
  • Gewichtsangaben sind für uns unverbindlich. Die bei Lieferung der Walzwerke üblichen Abweichungen in Blechstärke und Format sind auch für uns zulässig.
  • Für die Ausführung der bestellten Ware ist nur die Lochblechnorm DIN 24041-24043 verbindlich, die ebenso Abweichungen und Toleranzen beinhaltet.
  • Bei Blechen mit vorgeschriebenen ungelochten Rändern sind die durch die vorhandenen Stanzwerkzeuge oder andere maschinelle Einrichtungen sich ergebenden Abweichungen vorbehalten. Etwaige Differenzen werden gleichmäßig auf alle Ränder verteilt.
  • Die Bildung leichten Flugrostes gilt nicht als Reklamationsgrund.
  • Für alle Angebote und Verträge bleibt die Ausführungsmöglichkeit vorbehalten.
  • Mangels Vereinbarung wird keine besondere Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffs insbesondere keine Fettfreiheit geschuldet.

II. Preise

  1. Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer in EUR und schließen Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Fracht und Versicherung, nicht ein.
  2. Bei „frei Anlieferstelle“ vereinbarten Preisen sind Fracht, jedoch nicht Versicherungskosten, eingeschlossen, wobei einwandfreier Zustand und sofort Abladung durch den Besteller vorausgesetzt werden.
  3. Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn, Material, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen), sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit bestrittenen Gegenforderungen aufzurechnen.

III. Zahlungen

  1. Zahlungen haben spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Für Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Lohnarbeiten sind sofort ohne Skonto fällig.
  2. Wechsel und Schecks werden nur Zahlungsinhaber und aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Sämtliche Aufwendungen trägt der Besteller. Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können.
  3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäss jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens von 2% über dem jeweiligen Bundesbank Diskont, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
  4. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung unbeschadet sonstiger Rechte auszuführen.
  5. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
  6. Der Besteller ermächtigt uns, Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, zu betreten und diese wegzunehmen.
  7. Sollten - gleichgültig aus welchem Grund - Schwierigkeiten in der Transferierung von Zahlungen in die Bundesrepublik auftreten, hat der Besteller dadurch entstehende Nachteile zu ersetzen.

IV. Liefer- und Leistungszeiten

  1. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten, insbesondere erst nach Wiedervorlage der vom Bestellen geprüften und genehmigten Ausführungszeichnungen bei uns; Entsprechendes gilt für Termine.
  2. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versand-, Liefer- oder Abnahmebereitschaft.
  3. Änderungen des Vertragsgegenstandes verändern Liefer- und Leistungszeiten entsprechend.
  4. Ereignisse höherer Gewalt - auch bei Verzug - berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Blockade, Mangel an Betriebs und Rohstoffen, Ausfall eines Werkzeugs, behördliche Verfügungen und ähnliche Umstände gleich, die uns oder Unterlieferanten die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  5. Der Besteller kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und wir erklären, auf nicht absehbare Zeit den Vertrag nicht vollständig erfüllen zu können.
  6. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen - auch aus anderen Abschlüssen - nicht nach, können wir unbeschadet sonstiger Rechte - eine neue Liefer- und Leistungszeit im Rahmen unserer Planung bestimmen.
  7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Werden Abrufaufträge nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, fälliggewordene Abrufmengen zu berechnen und nach Ablauf von weiteren 2 Wochen dem Besteller gleichzeitig mit etwa bearbeitetem oder unbearbeitetem Material unter sofortiger Inrechnungstellung der vereinbarten Vergütung, mindestens unseres Gesamtaufwands, zuzusenden.
  8. Bei laufenden Liefereinteilungen muß der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich, mindestens 6 Monate vor Auslauf, ankündigen; andernfalls hat er vorgeplanten Material und Fertigungsaufwand zu ersetzen.

V. Eigentum und Urheberrecht

  • An unseren Kostenvoranschlägen. Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie an den für die Durchführung der Aufträge benutzten Werkzeugen, Vorrichtungen und Formen behalten wir uns Allein-Eigentum und -Urheberrecht vor.

VI. Versand und Gefahrübergang

  1. Wir bestimmen Spediteur, Frachtführer, Versandweg, -art, Beförderungs- und Schutzmittel, Auch für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
  2. Nicht vertragsgemäß abgerufene Ware können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern.
  3. Mit Übergabe der Ware an Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks, bei abnahme- oder abholpflichtigen Produkten mit Ablauf von 1 Woche nach von uns gemeldetem Abnahme- bzw. Abholtermin, geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  4. Bei Leistungen, insbesondere bei Lohnarbeiten, geht die Gefahr mit Leistungsfortschritt auf den Besteller über.
  5. Mangelhafte Liefergegenstände sind gleichwohl unbeschadet etwaiger Rechte des Bestellers entgegenzunehmen.
  6. Versicherungen werden nur auf Kosten des Bestellers abgeschlossen, wenn er auf jeder Bestellung das Verlangen vermerkt hat.
  7. Für die Berechnung sind von uns festgestellte Gewichte und/oder Stuckzahlen maßgebend. Mehrlieferungen bzw. Minderlieferungen von bis zu 10% bzw. 5% sind zulässig (Massenartikel).
  8. Verpackung wird nicht zurückgenommen – Ausnahme, Gitterboxen.

VII. Schutzrechte Dritter

  • Der Besteller übernimmt jegliche Haftung für Verletzungen von Rechten Dritter, die aufgrund seiner Vorgaben verursacht sind, insbesondere für Exportlieferungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

  1. Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich Saldo Forderungen, auch bei Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  3. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an neuer Sache oder Bestand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu, Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt Besteller uns bereits jetzt ihm zustehendes Eigentum an neuer Sache oder Bestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Er verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für uns (Vorbehaltsware).
  4. Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern.
  5. Als Weiterveräußerung gilt auch die Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages oder der Einbau in Grundstücke oder mit Grundstücken verbundene Anlagen durch den Besteller.
  6. Forderungen des Bestellers - auch Saldo Forderungen - aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
  7. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weilerveräußerung nur in Hohe unseres Rechnungswertes von Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentums.
  8. Der Besteller ist nur berechtigt, abgetretene Forderungen bis zu unserem Widerruf einzuziehen, und verpflichtet, auf unser Verlangen seine(n) Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  9. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Anspruche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderungen schon jetzt im voraus an uns abgetreten.
  10. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zu unserer vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeilen.
  11. Über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen von Vorbehaltsware muss uns der Besteller sofort benachrichtigen.
  12. Sind Eigenturmsvorbehalt oder seine vorstehenden Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart mit der Verpflichtung des Bestellers zur erforderlichen Mitwirkung.

IX. Gewährleistung

  • Für etwaige Mängel (auch Stückzahl und Gewicht) einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir Gewähr unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt.
  1. Mängel sind unverzüglich - erkennbare spätestens binnen 8 Tagen nach Entgegennahme am Bestimmungsort - schriftlich zu rügen. Andernfalls erlöschen Mängelrecht.
  2. Für berechtigte Mängel gewähren wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  3. Für Mängel fremdbezogenen Materials haften wir nur im noch bestehenden Umfang der Gewährleistung des Lieferanten.
  4. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, hat der Besteller nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen ein Rücktrittsrecht.
  5. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Gewährlistung übernommen, auch nicht für Mängel die infolge unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Konstruktion sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer Art oder anderen Natureinflüssen entstehen.
  6. Die Gewahrleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit Gefahrübergang. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu. Nachbesserungsarbeiten lassen den Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist unberührt.
  7. Mängelrechte erlöschen, wenn Nachbesserungsarbeiten durch den Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen werden.
  8. Nach erfolgter oder als erfolgt zu geltender vereinbarter Abnahme können Mängel, die bei der Abnahme feststellbar gewesen wären, nicht mehr gerügt werden.
  9. Zur Mängelprüfung Entsandte können nicht mit Wirkung gegen uns Mängel anerkennen.
  10. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.
  11. Vorstehendes gilt auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.

X. Haftung

  • Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gleich aus welchem Grund sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, soweit nicht ausschließbar, auf 5% des Lieferwerts begrenzt und verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang.

XI. Lohnaufträge

  1. Werden bei Lohnarbeiten - Entsprechendes gilt bei der Teil-Lohnarbeiten - Werkstoffe, -Teile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile durch den Besteller zur Verfügung gestellt, sind wir zur Prüfung gelieferter Teile nur verpflichtet, wenn Prüfung und Kostentragung hierfür zu Lasten des Bestellers ausdrücklich vereinbart worden sind.
  2. Sollten gelieferte Teile infolge höherer Gewalt oder gleichwertiger (vgl. IV.4.) oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch gegen uns auf kostenfreie Ersatzlieferung gelieferter Teile oder Erstattung anderer Kosten hergeleitet werden.
  3. Sollten gelieferte Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, sind uns diese frachtfrei kostenlos sowie der uns entstandene Aufwand und evtl. Folgeschäden zu ersetzen.
  4. Das uns angelieferte Material wird fachmännisch bearbeitet. Das Risiko des Ausschusses richtet sich nach der Stückzahl der Bleiche. Schwierigkeit der Lochung und des Lochbildes, und kann von ins nicht übernommen werden.
  5. Die Haftung bei Schäden beschränkt sich maximal auf die Höhe der Lohnbearbeitungskosten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, verbindliche Sprache

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist München.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen auch mit Drittbeteiligten - gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das an unserem Sitz geltende Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  3. Bei mehrsprachigen Vertragstexten gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

XIII. Teilunwirksamkeit

  • Für den Fall, daß aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Insbesondere des AGB - Gesetzes, einzelne Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart daß insoweit betroffene, unwirksame Bedingungsteile durch die gesetzlich zulässige Regelung ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verträge mit NichtkaufIeuten.

XIV. Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

  1. Hierdurch werden Rechte Dritter nicht begründet.
  2. Eine Abtretung von Forderungen, Rechten und Ansprüchen durch den Besteller bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

XV. Besondere Abnahmeverfahren und -kosten

  1. Eine besonders vereinbarte Abnahme hat in unserem Werk auf Kosten des Bestellers zum gemeldeten Abnahmetermin sofort zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, gilt sie nach Ablauf von 1 Woche nach gemeldetem Abnahmetermin als erfolgt.
  2. Behördliche oder nichtbehördliche Vorschriften und Auflagen für das Produkt oder unsere Herstellungseinrichtungen, die bei Auftragserteilung nicht bekannt waren, sind von uns nicht zu vertreten.
  3. Unbeschadet noch auszustellender behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen wird der Rechnungsbetrag mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme fällig.